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Keine Haftung bei aus Gefälligkeit beaufsichtigtem Haus


Wer es aus Gefälligkeit übernimmt, in einem auf längere Zeit leer stehenden Haus nach dem Rechten zu sehen und dort Reinigungsarbeiten durchzuführen, macht sich nicht schadensersatzpflichtig, wenn er es versäumt, nach der Durchführung von Putzarbeiten den Hauptwasserhahn zu schließen und es kurz darauf wegen eines Defekts in einer Boilerzulaufleitung zu einem Wasserschaden kommt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn sich konkrete Anzeichen für irgendwelche Leckstellen gezeigt hätten oder wegen besonders starken Frostes mit dem Einfrieren von Wasserleitungen zu rechnen gewesen wäre.

Urteil des OLG Koblenz vom 11.10.2001
5 U 570/01
MDR 2002, 519
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