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Zulässiger Betrieb einer privaten Domain „lotto-privat.de“


Ein Verhalten kann nur dann gegen die Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen, wenn es im geschäftlichen Verkehr erfolgt. Beim Handeln im geschäftlichen Verkehr muss es sich um eine selbstständige wirtschaftliche Zwecke verfolgende Tätigkeit handeln, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Eine lediglich rein privaten Zwecken dienende Betätigung liegt demgegenüber im Fall eines selbständigen Physiotherapeuten vor, der unter der Internetdomain „lotto-privat.de“ die Teilnahme an einer Lotto-Spielergemeinschaft anbietet.

Das Oberlandesgericht Köln wies noch darauf hin, dass allein in der Registrierung einer Internetdomain, die für eine noch aufzubauende Website genutzt werden soll, (noch) kein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt. Auch aus diesem Grund wurde die entsprechende Unterlassungsklage eines Gesellschafters des Deutschen Lotto- und Totoblocks abgewiesen.

Urteil des OLG Köln vom 26.10.2001
6 U 76/01 nicht rechtskräftig
Computer & Recht 2002, 285
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