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Beweislast bei Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen


Wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozial- oder Arbeitslosenversicherung vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dies regelt § 266a StGB. Der Geschäftsführer einer GmbH erfüllt diesen Tatbestand jedoch nur dann, wenn der GmbH die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Fälligkeitszeitpunkt wirtschaftlich überhaupt möglich war.

In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens der betroffenen Krankenkasse bzw. der Bundesanstalt für Arbeit obliegt. Auch wenn dem GmbH-Geschäftsführer der Beweis einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft „näher steht“, rechtfertigt dies nicht, ihm im Wege der Beweislastumkehr das Risiko der Sachverhaltsaufklärung aufzuerlegen. Können die Krankenkasse bzw. die Bundesanstalt für Arbeit den Beweis der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft nicht führen, kommt ein Schadensersatzanspruch des GmbH Geschäftsführers nicht in Betracht.

Urteil des BGH vom 11.12.2001
VI ZR 350/00
MDR 2002, 515
GmbHR 2002, 213

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