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| Schadensersatz bei Verletzung der AusschreibungsregelnHat eine Gemeinde ein größeres Bauvorhaben nach den Regeln der VOB/A ausgeschrieben, macht sie sich schadensersatzpflichtig, wenn sie unter Verstoß gegen die Vergabevorschriften in unberechtigter Weise einen Bieter vorzieht. Grundsätzlich braucht der Ausschreibende einem Unternehmer nicht allein deshalb den Zuschlag erteilen, weil er das preisgünstigste Angebot abgegeben hat. Im Rahmen des bestehenden Beurteilungsspielsraums kann es durchaus gerechtfertigt sein, einen Bieter nach dem Prinzip „bekannt und bewährt“ vorzuziehen. Dieses Auswahlermessen ist jedoch dann nicht gegeben, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der billigste Anbieter nicht ebenso in der Lage gewesen wäre, die ausgeschriebenen Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen, der Zuschlag aber einem (hier um 1,18 Prozent) teureren Anbieter erteilt wurde. Sind an der generellen Eignung des billigsten Bieters und an dessen Zuverlässigkeit keine Zweifel angebracht, so darf einem teureren Mitbewerber nicht allein wegen „früherer Verdienste“ der Zuschlag erteilt werden. Der billigere, nicht berücksichtigte Anbieter kann in einem derartigen Fall Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns gegen den Ausschreibenden geltend machen. Urteil des BGH vom 16.10.2001 X ZR 100/99 RdW 2002, 49 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |