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| Höchst- bzw. Mindesttemperatur in ArbeitsräumenNach der Arbeitsstättenverordnung muss gewährleistet sein, dass in Arbeitsräumen bei Außentemperaturen bis zu 32 Grad Celsius die Innentemperatur 26 Grad Celsius nicht übersteigt und bei höheren Außentemperaturen mindestens 6 Grad Celsius unter der Außentemperatur liegt. Raumtemperaturen oberhalb dieser Grenzzahlen bedeuten daher einen Sachmangel und berechtigen den Mieter zur Minderung des Mietzinses. Im umgekehrten Fall hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass der Vermieter von Büroräumen - soweit mietvertraglich nichts anderes geregelt ist - zur Herstellung einer Raumtemperatur von 20 Grad Celsius verpflichtet ist. Auf höhere Raumtemperaturen hat der Mieter keinen Anspruch. Dies gilt auch für Büroräume, in denen überwiegend sitzende und bewegungsarme Tätigkeiten ausgeübt werden. Urteil des OLG Rostock vom 29.12.2000 3 U 83/98 Urteil des OLG München vom 21.11.2000 5 U 2889/00 NJW-RR 2001, 729 und 802 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |