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Einkaufszentrum: keine Mietminderung bei Änderung der Kundenströme


Ein Einzelhändler für Jeans- und Sportbekleidung mietete in einem Einkaufszentrum eine Teilfläche in der Nähe des Ein- und Ausgangs an. Später nahm der Vermieter Umbauarbeiten vor, die dazu führten, dass die Kunden an dem Bekleidungsgeschäft nicht mehr mit leerem, sondern mit vollem Einkaufswagen vorbeigingen. Der Mieter behauptete, dass dies zu einer für ihn nachteiligen Änderung des Kundenverhaltens führte. Wegen der erlittenen Umsatzeinbußen minderte er in der Folgezeit die Miete um 20 Prozent.

Die Klage des Vermieters auf Zahlung der vollen Miete hatte vor dem Oberlandesgericht Dresden Erfolg. Durch die Umbaumaßnahmen wurde weder die günstige Lage des vermieteten Bekleidungsgeschäfts noch die Anzahl der vorbeikommenden Kunden nachteilig beeinflusst. Anders als bei einer Zugangsbehinderung stellt ein infolge von Organisations- und Umbaumaßnahmen geändertes Kundenverhalten keinen Mangel der Mietsache dar. Da das Gericht auch keine Möglichkeit der Vertragsanpassung sah, musste der Mieter den vereinbarten Mietzins weiter bezahlen.

Urteil des OLG Dresden vom 24.10.2000
23 U 1660/00
NJW-RR 2001, 727

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