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Zurückbehaltungsrecht des Mieters bei fehlendem Mehrwertsteuerausweis


Hat der Vermieter von Gewerberaum zur Mehrwertsteuer optiert, kann der Mieter gem. § 14 Abs. 1 UStG eine Rechnung mit offenem Mehrwertsteuerausweis verlangen. Solange der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann der Mieter von seinem Leistungsverweigerungsrecht (§ 273 BGB) Gebrauch machen und die Zahlung des Mietzinses verweigern. Einer gesonderten Rechnungsstellung bedarf es jedoch dann nicht, wenn Nettomiete und Umsatzsteuer bereits im Mietvertrag gesondert ausgewiesen sind. Dies reicht als Dauerrechnung zur Vorlage beim Finanzamt aus.

Grundsätzlich erstreckt sich das Leistungsverweigerungsrecht auf die gesamte Miete. Jedoch ist es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, dass der Mieter, der seit Mietbeginn keinerlei Zahlungen geleistet hat, wegen des geringfügigen Mehrwertsteueranteils die gesamte Miete für 15 Monate zurückhält. Die Interessen des Mieters werden auch dann in ausreichender Weise gewahrt, wenn das Zurückbehaltungsrecht lediglich den Mehrwertsteueranteil erfasst.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.03.2006
I-10 U 130/05
ZAP EN-Nr. 100/2007

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