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Wirksamer Widerspruch per Computerfax


Ein Widerspruch gegen einen behördlichen Bescheid (Verwaltungsakt) ist binnen eines Monats schriftlich bei der erlassenden Behörde oder der Widerspruchsbehörde einzulegen (§ 70 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Wird der Widerspruch per Computerfax übermittelt, ist das Schriftformerfordernis trotz fehlender Unterschrift jedenfalls dann erfüllt, wenn sich aus dem Schreiben allein oder in Verbindung mit den beigefügten Unterlagen ohne Rückfrage oder Beweiserhebung hinreichend ergibt, dass es vom Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen versendet wurde.

Beschluss des VG Neustadt a. d. W. vom 07.03.2006
4 L 989/06
NJW 2007, 619
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