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Presserecherchedienst im Internet zulässig


Zahlreiche Verlage veröffentlichen Artikel aus ihren Printmedien mittlerweile auch im Internet. Die Suche nach Artikeln zu bestimmten Themen ist oft recht mühsam. Daher haben Internetunternehmen spezielle Suchdienstsysteme entwickelt, die das Netz bei Eingabe von bestimmten Begriffen nach einschlägigen Artikeln durchforsten. Derartige Suchsysteme sind für die Anwender meistens kostenlos; die Unternehmen finanzieren sich durch Werbeeinträge auf ihren Seiten. Die einzelnen Beiträge werden dem Nutzer zunächst nicht vollständig auf dem Bildschirm angezeigt, sondern ihm wird im ersten Schritt eine Auflistung aller gefundenen Presseinformationen zu dem eingegebenen Stichwort übermittelt und dann wird über einen so genannten "Deep Link" unmittelbar auf den Volltext geleitet, ohne dass die Homepage des betreffenden Presseunternehmens zwischengeschaltet wird. Ein Verlag war mit dieser Nutzung seiner Seiten nicht einverstanden und verklagte den Betreiber des Internetsuchdienstsystems.

Das Oberlandesgericht Köln vermochte darin jedoch weder einen Verstoß gegen das Markengesetz noch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sehen. Auch das Hauptargument des klagenden Verlages, durch die Schaltung eines "Deep Links" werde ihre eigene Homepage praktisch übergangen, was erhebliche Einbußen an Werbegeldern nach sich ziehe, konnte das Gericht nicht überzeugen. Die unmittelbare Hinleitung zu der gewünschten Website liegt im Interesse des Nutzers. Dieser hat durch die Bestimmung des Suchwortes gezeigt, dass er sich gerade für Beiträge zu diesem Thema interessiert. Demgegenüber kann nicht angenommen werden, dass sich das Interesse des Nutzers auch auf andere Artikel in den aktuellen Veröffentlichungen des Verlages erstreckt. Sonst hätte er ja nicht das Suchprogramm des Serviceanbieters benutzt, sondern wäre direkt auf die Homepage des Verlages zugegangen.

In einem anderen Punkt erzielte der klagende Verlag jedoch einen Teilerfolg. Die von dem Suchdienstbetreiber verwendete Bezeichnung "Ihre persönliche Tageszeitung" wertete das Gericht als irreführend und damit wettbewerbswidrig. Durch die benutzte Formulierung wurde der unzutreffende Eindruck erweckt, der Anwender erhalte täglich per E-Mail die seinem eingegebenen Suchwort entsprechenden Artikel im Volltext, ohne noch mal ein Suchwort eingeben zu müssen. Vielmehr erhält der Benutzer jedoch nur die oben erwähnte Auflistung, von der aus er die ihn interessierenden Artikel bei dem jeweiligen Anbieter aufrufen kann.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: I ZR 259/00) in dieser für die Internetwirtschaft äußerst bedeutsamen Frage der Zulässigkeit solcher Dienste das letzte Wort.

Urteil des OLG Köln vom 27.10.2000
6 U 71/00 (nicht rechtskräftig)
GRUR-RR 2001, 97
NJW-RR 2001, 904

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