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| Betriebsbedingte Kündigung: Ausnahme von SozialauswahlVor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber eine Sozialauswahl vorzunehmen (§ 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz), wobei insbesondere auch Gesichtspunkte, wie z. B. Familienstand und Anzahl der unterhaltsberechtigten Angehörigen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Leistungsgesichtspunkte können nur ganz ausnahmsweise Berücksichtigung finden. Das Bundesarbeitsgericht erleichtert die Sozialauswahl jedoch insofern, dass solche Arbeitnehmer im Auswahlverfahren ausgenommen werden können, an deren Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer ein besonderes betriebliches Interesse hat. Insoweit können auch besondere Aufgaben eines Arbeitnehmers außerhalb seiner unmittelbaren Dienstpflicht berücksichtigt werden. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es um die Einbeziehung eines in besonderem Maße ehrenamtlich tätigen Gemeindebediensteten. Hier kann die Gemeinde durchaus berechtigt sein, einen Arbeitnehmer, der schon jahrelang ehrenamtlich bei der freiwilligen Feuerwehr tätig ist, von der Sozialauswahl auszunehmen. Urteil des BAG vom 07.12.2006 2 AZR 748/05 Pressemitteilung des BAG gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |