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Tätigkeitsschwerpunkt auf Praxisschild eines Zahnarztes


Ein Zahnarzt darf auf seinem Praxisschild den Zusatz "Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie" führen, wenn und soweit von der zusätzlichen Angabe keine reklamehafte Wirkung ausgeht. Entgegenstehende Vorschriften landesrechtlicher Heilberufsgesetze und der dazu ergangenen Berufsordnung sind nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig im Hinblick auf den grundgesetzlichen Schutz der Berufsfreiheit einschränkend auszulegen.

Urteil des OLG Schleswig vom 05.12.2000
6 U 64/00
NJW-RR 2001, 926
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