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Wohnungseigentümer haften für unbefugtes Handeln ihrer Mieter


Ein Wohnungseigentümer ließ auf seine Kosten einen Breitbandkabelanschluss installieren. Die anderen Wohnungseigentümer verzichteten auf einen Anschluss und beteiligten sich dementsprechend auch nicht an den Kosten. Später stellte sich heraus, dass einige Mieter den Kabelanschluss unbefugt „angezapft“ hatten. In einem derartigen Fall sind die Eigentümer der betreffenden Wohnungen verpflichtet, von ihren Mietern am Verteilerkasten eigenmächtig angebrachte Kabel zur Nutzung des Anschlusses zu trennen, und zwar unabhängig davon, ob der Anschluss zum Sondereigentum des installierenden Wohnungseigentümers oder aber zum Gemeinschaftseigentum gehört. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 13.02.2006 I-3 Wx 181/05 OLGR Düsseldorf 2006, 632 NZM 2006, 782 gefunden by www.benkelberg.com
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