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Kaskoversicherung: Leistung trotz abgefahrener Reifen


Nach einem selbst verschuldeten Unfall stellte die vom Halter in Anspruch genommene Kaskoversicherung fest, dass die Profiltiefe an den Reifen des Unfallwagens teilweise die Mindestprofiltiefe von 1,6 mm unterschritten hatte. Die Versicherung verweigerte deshalb jegliche Ersatzleistung.

Eine Unterschreitung der Mindestprofiltiefe stellt eine Gefahrerhöhung dar, die zu einem Haftungsausschluss der Kaskoversicherung führen kann. Ein Haftungsausschluss setzt allerdings voraus, dass der Versicherte den technischen Mangel kannte oder ihn hätte kennen müssen. Das Landgericht Stuttgart verneinte eine derartige fahrlässige Pflichtverletzung des Autofahrers, da die Reifen lediglich an der so genannten Innenschulter abgefahren waren und dies für einen technischen Laien nur bei genauer Untersuchung erkennbar ist. Im Ergebnis musste die Kaskoversicherung für den Unfallschaden aufkommen.

Urteil des LG Stuttgart vom 13.01.2006
22 O 362/05
DAR 2006, 514
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