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Unzulässige vergleichende Werbung für Internet-Anbindung


Vergleichende Werbung ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie nicht irreführend und die Verwechslung von Marken ausgeschlossen ist. Eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung ist bei einer Werbeaussage anzunehmen, mit der behauptet wird, mittels eines angebotenen Breitband-Internet-Zugangs lasse sich "die Konkurrenz auf der letzten Meile abhängen", wenn Mitbewerber Datenleitungen anbieten, die die gleiche Bitrate und damit mindestens die gleiche Geschwindigkeit erreichen.

Urteil des OLG Hamburg vom 01.03.2001
3 U 203/00
Computer und Recht 2001, 388
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