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Unzulässige Werburg für Arzneimittel


Pharma-Industrie und Apotheken unterliegen den strengen Werberegeln des Arzneimittel- und Heilmittelwerbegesetzes. Danach ist die Werbung für Arzneimittel grundsätzlich verboten.

Dementsprechend sind auch Gewinnspiele der Pharma-Industrie mit wertvollen Preisen (z. B. einem "Smart"-Automobil) unzulässig, wenn gleichzeitig für Arzneimittel geworben wird. Derartige Gewinnspiele sind nur im Rahmen der allgemeinen Firmen- und Imagewerbung erlaubt.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 01.02.2001
4 U 131/99
OLG Report Karlsruhe 2001, 176

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