familienrecht.gif


Keine Haftung des neuen Gesellschafters für Nutzungsentschädigung


"Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die frühere Firma nicht fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers". Dies regelt § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB. Zu dieser Vorschrift erließ nun der Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung hinsichtlich der Haftung für Verbindlichkeiten aus einem Mietverhältnis, das zwischen dem Einzelkaufmann und seinem Vermieter begründet wurde.

Es ist anerkannt, dass die das Geschäft fortführende Gesellschaft nicht nur für Verbindlichkeiten haftet, die im Zeitpunkt des Geschäftsübergangs bereits voll wirksam waren, sondern dass als zur Zeit der Geschäftsübernahme bestehende Ansprüche auch solche anzusehen sind, die noch nicht fällig oder bedingt sind, wenn nur der Rechtsgrund für diese Ansprüche schon vor der Geschäftsübernahme entstanden ist. Welche Auswirkungen sich daraus für die Haftung im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen, wie Mietverträgen, ergeben, die zum Stichtag bereits bestanden haben, ist bisher nicht geklärt.

Ob die Gesellschaft für die nach Eintritt des Gesellschafters fällig werdenden Mietzinsen einzustehen hat, ließen die Karlsruher Richter offen. In dem zu entscheiden Fall waren nämlich keine Mietzinsansprüche, sondern ausschließlich ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses eingeklagt. Der Eintritt eines Gesellschafters in den Betrieb eines Einzelkaufmanns und die Fortführung des Geschäfts durch die neu gegründete Gesellschaft führen hier nicht kraft Gesetzes dazu, dass die Gesellschaft Vertragspartei eines zuvor von dem Einzelkaufmann abgeschlossenen Mietvertrages über die weitergenutzten Geschäftsräume wird. Zu einem solchen Vertragsübergang ist vielmehr die Mitwirkung des Vermieters erforderlich. Der neue Gesellschafters musste somit nicht für die Nutzungsentschädigung wegen der Weiterbenutzung der Mieträume nach erfolgter Kündigung einstehen.

Urteil des BGH vom 25.04.2001
XII ZR 43/99
ZIP 2001, 1007

gefunden by www.benkelberg.com
(c) 2003 Benkelberg