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| Kein rückwirkender Unterhalt bei versäumter BezifferungNach § 613 BGB kann - abgesehen von Sonderbedarf - Unterhalt für die Vergangenheit nur von dem Zeitpunkt an verlangt werden, in dem der Verpflichtete in Verzug gekommen ist. Der Verzug tritt erst ein, wenn vom Unterhaltsberechtigten ein bezifferter Betrag angemahnt oder aber der Unterhaltsschuldner zumindest zur Vorlage von Belegen, die für die Unterhaltsberechnung erforderlich sind, aufgefordert wird. Hat der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltsschuldner zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs lediglich aufgefordert, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, kann er, nachdem die Auskunft erteilt ist, die verzugsbegründende Wirkung dieser Aufforderung nur dadurch aufrechterhalten, dass er nunmehr den Unterhaltsschuldner zur Zahlung eines bezifferten Unterhalts auffordert. Eine Bezifferung erst nach zwei Jahren reicht nicht mehr aus. Der Unterhaltsanspruch kann dann nicht mehr rückwirkend geltend gemacht werden. Beschluss des OLG Karlsruhe vom 16.02.2006 16 WF 26/06 OLGR Karlsruhe 2006, 582 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |