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Teurer Devisenschmuggel


Wer beim Grenzübertritt auf die Frage eines Zollbeamten nach Bargeld oder sonstigen Wertgegenständen von mehr als 30.000 DM wahrheitswidrig antwortet, riskiert eine saftige Geldbuße. In besonders schweren Fällen kann ein Bußgeld bis zur Höhe des Betrages der mitgeführten Zahlungsmittel verhängt werden.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies darauf hin, dass die Offenbarungspflicht auch dann besteht, wenn die "geschmuggelten" Beträge nicht aus illegalen Geschäften (z. B. Geldwäsche) stammen. Das Gericht verhängte gegen einen Unternehmer, der beim Grenzübertritt in die Schweiz insgesamt 1,4 Millionen DM in seinem Wagen versteckt hatte, eine Geldbuße von 140.000 DM.

Beschluss des OLG Karlsruhe vom 20.03.2001
2 Ss 226/00
RdW Heft 15/2001, Seite V

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