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Ausnahme von Fahrverbot bei Pflege naher Angehöriger


Von einem an sich angezeigten Fahrverbot wegen eines gravierenden Verkehrsverstoßes kann ausnahmsweise auch deshalb abgesehen werden, wenn dem betroffenen Kraftfahrer nahe stehende Personen in unzumutbarer Weise betroffen wären. Das kann der Fall sein, wenn bei dieser Person eine übermäßige Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit besteht und außer dem Betroffenen keine andere Pflegeperson zur Verfügung steht und aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch eine Inanspruchnahme eines Pflegedienstes ausscheidet.

Beschluss des OLG Hamm vom 16.03.2006
2 Ss OWi 96/06
ZAP EN-Nr. 277/2006
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