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| Voller Ersatz für fünf Monate alte MotorradkleidungTritt durch eine Versicherungsleistung an dem ersetzten Gegenstand eine Wertverbesserung und damit eine Vermögensvermehrung ein, kann der Ersatzpflichtige bzw. dessen Versicherung einen Abzug „neu für alt“ vornehmen. Ein solcher Abzug ist insbesondere bei beschädigten Gegenständen eines Unfallgeschädigten üblich. Ein Abzug muss jedoch dann nicht hingenommen werden, wenn die beschädigte Sache praktisch neuwertig war. Dies nahm das Amtsgericht Essen bei einer erst fünf Monate alten Motorradkleidung an. Angesichts der langen Lebensdauer fällt eine derart kurze Besitzdauer nicht ins Gewicht. Urteil des AG Essen vom 23.08.2005 24 C 436/04 DAR 2006, 218 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |