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| Wohnungskündigung durch ErbengemeinschaftEine Erbengemeinschaft, bestehend aus acht zum Teil im Ausland lebenden Miterben, verkaufte eine zum Nachlass gehörende Eigentumswohnung. Um einen höheren Kaufpreis zu erzielen, kündigten sie das noch vom Erblasser eingegangene Mietverhältnis. Sie beriefen sich auf § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB, wonach der Vermieter das Mietverhältnis kündigen kann, wenn er durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer wirtschaftlichen Verwertung des Mietobjektes gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Die ausländischen Erben machten hierzu geltend, dass ihr ohnehin nur ein Achtel betragender Anteil an den Mieterlösen weitestgehend durch die teuren Auslandsüberweisungen aufgezehrt und der Verkaufserlös teilweise für teure Operationen in den USA benötigt würde. Die von den Miterben vorgebrachten Gründe fanden vor dem Oberlandesgericht Stuttgart jedoch kein Gehör, da sie ausschließlich in den persönlichen Verhältnissen der Erben und nicht im Zustand der Wohnung begründet lagen. Auch der Mindererlös durch den Verkauf einer vermieteten Wohnung stellte keinen Kündigungsgrund dar, da die Erbengemeinschaft die Wohnung ja bereits in vermietetem Zustand geerbt hatte. Somit lag durch den ungünstigeren Verkauf keine Vermögenseinbuße gegenüber dem Ursprungszustand vor. Urteil des OLG Stuttgart vom 26.09.2005 5 U 73/05 RdW 2006, 126 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |