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| Unzulässige Nutzung eines SpitzbodensIst ein im Gemeinschaftseigentum stehender Spitzboden nur von einer einzigen Wohnung aus durch eine Klappe in der Decke erreichbar, so steht dem Eigentümer dieser Wohnung mangels Regelung in der Teilungserklärung nicht automatisch ein Sondernutzungsrecht an den Dachräumen zu. Er darf diese vielmehr nur so nutzen, wie sie auch die übrigen Wohnungseigentümer mitnutzen dürften, wenn sie Zugang zum Spitzboden hätten. Der Eigentümer der darunter liegenden Wohnung ist daher nicht berechtigt, die Dachräume eigenmächtig auszubauen und zu nutzen. Beschluss des OLG Köln vom 28.12.2000 16 Wx 163/00 NJW-RR 2001, 1094 NZM 2001, 385 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |