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Missverständlicher Gewährleistungsausschluss bei eBay-Verkauf


Verkauft eine Privatperson einen gebrauchten Gegenstand, kann - anders als bei einem Warenverkauf durch einen gewerblichen Verkäufer - die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen werden. Nicht selten entsprechen die dabei gewählten Formulierungen nicht den vom Gesetz verwendeten Begriffen. Dann ist durch Auslegung zu ermitteln, was die Vertragsparteien gewollt haben.

Das Landgericht nahm bei der anlässlich eines eBay-Geschäfts gewählten Formulierung „es ist ein Privatverkauf, daher keine Garantie“ an, dass ein umfassender Gewährleistungsausschluss vereinbart werden sollte. Da eine „Garantie“ über die Gewährleistungspflichten des Verkäufers noch hinausgeht, ging das Gericht davon aus, dass die beiden Begriffe in Unkenntnis lediglich verwechselt wurden.

Urteil des LG Osnabrück vom 25.11.2005
12 S 555/05
Pressemitteilung des LG Osnabrück
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