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Vorversterben des Schlusserben bei gemeinschaftlichem Testament


Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments z. B. durch Tod weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit zu berücksichtigen sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden (so genannte Ersatzerben). Dies regelt § 2069 BGB. Diese Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn der in einem gemeinschaftlichen Testament bedachte und vorverstorbene Schlusserbe nur vom erstverstorbenen Ehegatten abstammt.

Urteil des BGH vom 28.03.2001
IV ZR 245/99
FamRZ 2001, 993
MDR 2001, 939

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