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| Testament in BriefformEin äußerst vermögender Mann übersandte einem erzbischöflichen Ordinariat einen Brief, in dem es unter anderem sinngemäß hieß: "Zu erwähnen wäre noch, dass ich für den Fall meines schnellen Todes meinen Besitz der katholischen Kirche vererben möchte". Nachstehend waren die im Eigentum des Erblassers stehenden Grundstücke aufgeführt, die er unterschiedlichen Pfarrkirchenstiftungen zuordnete. Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte zu entscheiden, ob in diesem Brief eine wirksame Erbeinsetzung der katholischen Kirche durch den inzwischen Verstorbenen zu sehen war. Grundsätzlich kann in einem vom Erblasser eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Brief sein letzter Wille enthalten sein. Eine solche schriftlich niedergelegte Erklärung gilt allerdings, auch wenn sie allen formalen Voraussetzungen genügt, nur dann als letztwillige Verfügung, wenn sie auf einem ernsthaften Testierwillen beruht. Daher muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat oder zumindest das Bewusstsein hatte, die Urkunde könne als Testament angesehen werden. Ob ein ernsthafter Testierwille vorgelegen hat, ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen. An den Nachweis des Testierwillens sind bei einem Brieftestament jedoch strenge Anforderungen zu stellen. In dem konkreten Fall sah das Gericht jedoch keinen Anlass, an dem entsprechenden Willen des Erblassers zu zweifeln. Auf Grund des Briefes wurde daher die katholische Kirche Alleinerbin des gesamten Vermögens des Verstorbenen. Beschluss des BayObLG vom 19.10.2000 1 Z BR 87/00 FamRZ 2001, 944 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |