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Wartezeit vor Entfernen vom Unfallort


Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) liegt u. a. dann vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, bevor er eine den Umständen nach angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die erforderlichen Feststellungen über Unfallbeteiligte und Unfallhergang zu treffen. Eine Wartezeit von fünfzehn Minuten kann bei einem Unfall am frühen Nachmittag in einer Stadt ausreichend sein.

Dabei kommt es nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln nicht darauf an, dass der Zweck des Verbleibens des Unfallbeteiligten an der Unfallstelle nicht den Ermittlungen einer Feststellung der Unfallbeteiligung, sondern nur der Befreiung aus der durch das Unfallgeschehen eingetretenen Situation diente.

Beschluss des OLG Köln vom 06.03.2001
Ss 64/01
ZAP EN-Nr. 429/2001

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