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Keine Scheidung bei suizidgefährdetem Ehegatten


Eine Ehe soll trotz Vorliegen der Voraussetzungen (Getrenntleben, Scheitern der Ehe) dann nicht geschieden werden, wenn die Scheidung für den Ehegatten, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe geboten erscheint (§ 1568 BGB).

Die Suiziddrohung eines psychisch Kranken (hier schwere Depressionen) ist kein außergewöhnlicher Umstand, solange der Kranke seine seelischen Reaktionen noch steuern kann. Ist das Steuerungsvermögen jedoch erheblich beeinträchtigt, darf die Scheidung nicht ausgesprochen werden, bis die ausreichende medizinische Betreuung des Kranken gesichert ist. Unerheblich ist dabei, ob der suizidgefährdete Ehegatte das Scheitern der Ehe verursacht hat.

Es obliegt (auch) dem die Scheidung beantragenden Ehegatten, sich zusammen mit dem Betreuer des kranken Ehegatten um dessen intensive medizinische Behandlung zu bemühen. Solange nicht alle medizinischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, muss der gesunde Ehegatte seinen Wunsch auf Wiederverheiratung selbst dann zurückstellen, wenn er bereits 64 Jahre alt ist.

Urteil des OLG Schleswig vom 21.12.2005
15 UF 85/05
OLGR Schleswig 2006, 131
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