
|
| Das neue SignaturgesetzDas im Mai 2001 in Kraft getretene neue Signaturgesetz (SigG) und die entsprechende Änderung der zivilrechtlichen Vorschriften durch das drei Monate später in Kraft getretene Formvorschriftenanpassungsgesetz sind zwei große Schritte auf dem Weg zu einem rechtssicheren, elektronischen Rechtsverkehr. Mit der gleichzeitigen Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie ist eine einheitliche europäische Regelung gewährleistet. Das Signaturgesetz unterscheidet drei Arten von elektronischen Signaturen: 1. Die einfache elektronische Signatur, an die keine besonderen Sicherheitsanforderungen gestellt werden, ist zwar zulässig, verfügt jedoch kaum über Beweiskraft. 2. Ein höherer Beweiswert kommt der so genannten fortgeschrittenen Signatur zu, bei der es allerdings nur rudimentäre Sicherheits-Checks gibt. Auch sie ist der eigenhändigen Unterschrift nicht gleichgestellt. 3. Die qualifizierte elektronische Signatur ist demgegenüber äquivalent zur eigenhändigen Unterschrift. Für sie gelten hohe Sicherheitsanforderungen, die von akkreditierten Zertifizierungsstellen überprüft und bestätigt werden müssen. Nach dem neuen § 126 Abs. 3 BGB kann die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. § 126a BGB regelt, dass beim Ersetzen der gesetzlich vorgeschriebenen schriftlichen durch die elektronische Form der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit der oben genannten qualifizierten elektronischen Signatur versehen muss. Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in dieser Weise elektronisch signieren. Auch künftig wird es jedoch Fälle geben, wo nur die handschriftliche Unterschrift zählt. Besonders wichtige, wie z. B. die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses und die Erteilung einer Bürgschaftserklärung hat der Gesetzgeber sogar ausdrücklich festgelegt. gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |