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Schaden durch automatisch ausfahrende Sonnenmarkise


Ein Wohnmobil wurde mit Einverständnis eines Ladenbesitzers auf dessen privatem Parkplatz vor den Geschäftsschaufenstern abgestellt. Nach mehrtägiger Standzeit des Campers fuhr die automatisch gesteuerte Sonnenmarkise an den Schaufenstern wetterbedingt aus und wurde durch Anstoßen an das Wohnmobil stark beschädigt. Der Ladenbesitzer verlangte von dem Halter des Kraftfahrzeugs, das unbeschädigt blieb, Schadensersatz.

Ein Verschulden konnte dem „Wohnmobilisten“ jedoch nicht vorgeworfen werden, da er keinen Hinweis auf die ihm bekannte wetterbedingte Ausfahrautomatik der Markise und die daraus folgende Kollisionsgefahr hatte. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah auch keine Ansprüche aus der von dem Wohnmobil ausgehenden Betriebsgefahr gegeben. Eine Einstandspflicht scheiterte - ungeachtet der Verschuldensfrage - schon daran, dass der Schaden nicht „beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ eingetreten war. Mit dem verkehrsmäßig ordnungsgemäßen Abstellen eines Wohnmobils auf einem Privatgrundstück endet „der Betrieb“. Im Ergebnis musste der Wohnmobilhalter bzw. dessen Haftpflichtversicherung keinen Schadensersatz leisten.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 29.06.2005
1 U 247/04
MDR 2005, 1164
OLGR Karlsruhe 2005, 611
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