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Umdeutung eines formnichtigen Schecks


Ein Scheck, bei dem die Angabe des Ausstellungstages fehlt, ist nach dem Scheckgesetz nichtig. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist jedoch der Scheck als Ermächtigung an die bezogene Bank, die Schecksumme an den Scheckinhaber zu zahlen (Überweisung), auszulegen. Eine solche Zahlung entspricht in der Regel dem hypothetischen Willen des Ausstellers, auch wenn Tag oder Ort der Ausstellung des Schecks versehentlich nicht angegeben wurden.

Urteil des BGH vom 20.03.2001
XI ZR 157/00
NJW 2001, 1855
Praktiker Report Heft 8/2001, Seite 8.6

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