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| Ersteigerung eines defekten Monitors (Händlereigenschaft)Ein Privatmann versteigerte im Internet einen LCD-Monitor, wobei er ausdrücklich darauf hinwies, dass das Gerät nicht funktioniert und die Ursache hierfür nicht geklärt ist. Er bot den Monitor zu einem Startpreis von einem Euro ausdrücklich als für Bastler und Tüftler geeignet an. Dem Ersteigerer gelang es offenbar nicht, den Bildschirm zu reparieren. Er verlangte daraufhin die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Er meinte ferner, ihm stünde ein Widerrufsrecht zu, da der Verkäufer als gewerblicher Händler anzusehen sei. Das Amtsgericht Detmold wies die Klage des Käufers ab. Ihm standen keine Gewährleistungsansprüche zu, da der Verkäufer ausdrücklich auf den bestehenden Mangel und die Ungewissheit seiner Behebbarkeit hingewiesen hatte. Für den Ausschluss der Gewährleistung sprach auch der niedrige Startpreis. Des Weiteren verneinte der Richter das Vorliegen eines Verbrauchervertrags. Auch derjenige, der regelmäßig über Internetauktionen Waren anbietet, handelt damit nicht zwangsläufig dauerhaft und planmäßig auf dem Markt. Auch der Umstand, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet werden, reicht nicht einmal für die Annahme einer nebenberuflichen Tätigkeit bei der Teilnahme an Internetversteigerungen aus. Urteil des AG Detmold vom 27.04.2004 7 C 117/04 JurPC Web-Dok. 139/2005 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |