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| Fristlose Kündigung eines Vertrages mit integrativem KindergartenDie Mutter eines nicht behinderten Kindes schloss einen Vertrag mit dem Betreiber eines integrativen Kindergartens. Das Konzept der Einrichtung war so ausgelegt, dass von den fünfzehn Plätzen zehn mit nicht behinderten und fünf mit behinderten Kindern besetzt werden. Nach zahlreichen Wechseln und Kündigungen blieben schließlich nur noch vier behinderte und zwei nicht behinderte Kinder übrig. Nachdem noch ein weiteres nicht behindertes Kind aus der Einrichtung ausschied, erklärte die Mutter des einzigen verbleibenden nicht behinderten die fristlose Kündigung des Kindergartenvertrages. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hielt die Kündigung für gerechtfertigt. Dies wurde wie folgt begründet: "Ziel des pädagogischen Unternehmens war die soziale Begegnung nicht behinderter und behinderter Kinder im Zusammenspiel ohne Aus- und Absonderung der behinderten Kinder bei gleichzeitiger Förderung der individuellen Entwicklung jedes einzelnen Kindes. Steht aber ein einzelnes, erst dreijähriges nicht behindertes Kind einer gerade zu erdrückenden Mehrheit von vier behinderten Kindern gegenüber, ist das ursprünglich vorgesehene Quotenverhältnis völlig in sein Gegenteil verkehrt. In diesem Fall bleibt die Förderung seiner eigenen geistigen Anlagen, alle Bereiche früher Kindheitsentwicklung betreffend, wie sie in dem Kindergartenkonzept angesprochen werden, auf der Strecke. Urteil des AG Frankfurt a. M. vom 09.11.2000 31 C 1199/00-17 NJW-RR 2001, 1131 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |