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| Vorsteuerabzug: Bei Bewirtungskosten gilt das günstigere GemeinschaftsrechtDer Bundesfinanzhof hält die nationale Regelung, wonach ein Vorsteuerabzug für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten als Betriebskostenabzug auf 70 Prozent beschränkt ist, nicht mit EU-Recht vereinbar. Das EU-Recht und auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach ein uneingeschränkter Abzug von betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen gilt, führen zur Unwirksamkeit der restriktiven deutschen Regelung. Urteil des BFH vom 10.02.2005 V R 76/03 RdW Heft 8/2005, Seite VI gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |