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Achtung: Rechtsmittelfrist läuft auch im Urlaub


Teilt das Gericht einem Verfahrensbeteiligten schriftlich mit, dass eine Entscheidung bevorsteht, läuft die Rechtsmittelfrist auch dann, wenn sich der Empfänger zum Zeitpunkt des Zugangs der Entscheidung auf einer mehrwöchigen Urlaubsreise befindet und daher vom Inhalt der Gerichtsentscheidung keine Kenntnis nehmen konnte. Ein Wiedereinsetzungsanspruch steht dem Prozessbeteiligten, dem - so das Oberlandesgericht Zweibrücken - die Wahrung seiner Rechte offenbar "mehr oder weniger gleichgültig" ist, in einem solchen Fall nicht zu.

Urteil des OLG Zweibrücken vom 25.06.2001
3 W 52/01
ZInsO 2001, 811
OLGR-KSZ 2001, 411

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