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Unfall auf privater Feier


Bei einem privaten Sommerfest standen mehrere Gäste dicht gedrängt an den aufgestellten Stehtischen. Gerade als die Gastgeberin mit einem vollen Gläsertablett an den Tischen vorbeiging, setzte ein Gast einen Fuß zurück, ohne sie bemerkt zu haben. Infolgedessen stürzte die Gastgeberin mitsamt dem Tablett und zog sich nicht unerhebliche Verletzungen zu. Sie verklagte daraufhin ihren Gast auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von mehr als 15.000 DM. Das Oberlandesgericht wies ebenso wie die Vorinstanz die Klage ab. Wer bei einer Feier im Freien an einem Stehtisch einen Fuß zurücksetzt, ohne zu wissen, dass ein anderer unmittelbar hinter ihm vorbeigeht, haftet in der Regel nicht, wenn dieser dadurch zu Fall kommt.

Urteil des OLG Hamm vom 13.07.2001
9 U 141/00
MDR Heft 17/2001, Seite R 23

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