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| Unzulässige Mitgliederversammlung eines Vereins während FerienzeitDie Einladung zu einer Mitgliederversammlung eines 88 Mitglieder umfassenden Vereins, in der grundlegende Beschlüsse, auch zur Abwahl des Vorstands, anstehen, für einen Termin in der Hauptferienzeit, ist jedenfalls dann nicht verkehrsüblich und damit unangemessen, wenn nach vorheriger schriftlicher Erklärung des ersten Vorstandsvorsitzenden der Verein grundsätzlich keine Mitgliederversammlungen in den Schulferien abhält und kein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt. Ein Fall besonderer Dringlichkeit, der eine Einladung zu diesem Zeitpunkt rechtfertigen könnte, liegt nicht allein deshalb vor, weil der Vorstand offensichtlich der Einberufung einer Mitgliederversammlung durch hierzu gerichtlich ermächtigte Vereinsmitglieder zuvorkommen will. Die in der zu einem nicht angemessenen Termin einberufenen Versammlung gefassten Beschlüsse sind nichtig, weil die unzumutbare Erschwerung der Teilnahme praktisch einer fehlenden Einladung gleichzusetzen ist, sofern nicht feststeht, dass die Beschlüsse auch bei einer ordnungsgemäßen Einladung gleich lautend gefasst worden wären. Beschluss des BayObLG vom 16.07.2004 3Z BR 100/04 ZAP EN-Nr. 239/2005 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |