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Pauschaler Schadensersatz für beschädigtes Kfz


Ein Unfallgeschädigter kann die durch die Schadensabwicklung meist zwangläufig entstehenden Kosten wie z. B. für Porto, Telefon, Fahrten zur Werkstatt ohne Einzelnachweis pauschal mit 40 DM veranschlagen. Dies gilt auch, wenn der Schaden nicht durch einen Verkehrsunfall, sondern wie hier durch Funkenflug bei Schweißarbeiten in der Nähe eines Kraftfahrzeuges entstanden ist.

Hinweis: Der Geschädigte ist natürlich in jedem Fall berechtigt, durch entsprechenden Einzelnachweis einen höheren Schaden geltend zu machen.

Urteil des AG Eutin vom 21.03.2001
6 C 60/99
MDR 2001, 990

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