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Keine vorläufige Unterbringung gegen den Willen des Betreuers


Das Vormundschaftsgericht kann durch einen Beschluss die vorläufige Unterbringung einer Person anordnen, wenn nur dadurch eine akute Gefahr für Leib und Leben (z. B. bei drohendem Suizid) abgewendet werden kann.

Das Oberlandesgericht Schleswig weist darauf hin, dass eine vorläufige Unterbringung jedoch nur so lange zulässig ist, wie der gleichzeitig bestellte vorläufige Betreuer der betroffenen Person gehindert ist, selbst eine Entscheidung über die Unterbringung zu treffen.

Beschluss des OLG Schleswig vom 16.05.2001
2 W 69/01
MDR 2001, 1061

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