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Keine gerichtliche Klärung der Betriebsrentenhöhe durch Betriebsrat


Ein Betriebsrat kann zwar grundsätzlich verlangen, dass der Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen abredegemäß durchführt. Dieser Durchführungsanspruch erstreckt sich aber nur auf die Wirksamkeit, Fortgeltung und Auslegung von Betriebsvereinbarungen, nicht aber auf die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften und Tarifverträge.

Hinsichtlich eines bestehenden Betriebsrentensystems kann der Betriebsrat daher lediglich vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser die Betriebsvereinbarungen abredegemäß durchführt. Er kann aber nicht gerichtlich klären lassen, ob der Arbeitgeber die aus einer Betriebsvereinbarung resultierenden Betriebsrentenansprüche falsch berechnet hat. Der Betriebsrat kann demzufolge die den einzelnen Arbeitnehmern zustehenden Betriebsrentenansprüche nicht im eigenen Namen geltend machen.

Urteil des BAG vom 18.01.2005
3 ABR 21/04
Pressemitteilung des BAG
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