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Grob verkehrswidriges Fußgängerverhalten


Ein Fußgänger handelt grob fahrlässig, wenn er eine mehrspurige Straße an einer Stelle überquert, die durch einen bepflanzten Mittelstreifen und eine Leitplanke so von der Gegenfahrbahn getrennt ist, und sich in 50 Meter Entfernung ein durch eine Ampel gesicherter Fußgängerüberweg befindet.

Wird der Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn von einem die zulässige Geschwindigkeit einhaltenden Kraftfahrzeug erfasst, trifft den Fahrer weder ein Mitverschulden noch haftet er unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr für den entstandenen Schaden.

Urteil des OLG München vom 06.04.2001
10 U 3661/00
DAR 2001, 407

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