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| Schadensersatz: Unverhältnismäßigkeit des Rückkaufs eines GrundstücksEin Schadensersatzpflichtiger ist berechtigt, den Gläubiger in Geld zu entschädigen, wenn die von ihm geschuldete Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustands (Naturalrestitution) nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Hat der Schädiger für den Rückerwerb eines Grundstücks durch den Geschädigten einzustehen, muss er diesem die notwendigen Mittel auch dann zur Verfügung stellen, wenn der Rückkaufspreis mehr als 26 Prozent über dem Verkehrswert liegt. Der Ersatzpflichtige kann sich in einem solchen Fall (noch) nicht auf die Unverhältnismäßigkeit des Grundstücksrückkaufs berufen. Urteil des OLG Celle vom 26.05.2004 3 U 263/03 MDR 2004, 1239 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |