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Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung



Ein Ehemann verlangte von seiner getrennt lebenden Frau die Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für das auf die Trennung folgende Kalenderjahr, da nach seiner Auffassung in dieser Zeit noch wirtschaftliche Gemeinsamkeiten bestanden. Er versprach sich davon einen Vorteil von rund 5000 Euro und erklärte sich bereit, seiner Ehefrau die ihr aus der gemeinsamen Veranlagung möglicherweise entstehenden Nachteile zu ersetzen. Diese verweigerte gleichwohl die Unterschrift.

Der Bundesgerichtshof bejahte den Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung. Der zivilrechtliche Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen Einkommensteuererklärung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob die steuerrechtlichen Voraussetzungen der Zusammenveranlagung vorliegen. Andernfalls würde dem eine Zusammenveranlagung begehrenden Ehegatten bereits im Vorfeld die Möglichkeit genommen, auf diesem Weg steuerliche Entlastung zu erlangen. Die Prüfung steuerlicher Fragen ist nicht Aufgabe der Familiengerichte, sondern der Finanzbehörden beziehungsweise der Finanzgerichte. Der Zustimmungsantrag kann nur dann unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten abgelehnt werden, wenn eine gemeinsame Veranlagung von vornherein zweifelsfrei ausgeschlossen ist.

Urteil des BGH vom 03.11.2004
XII ZR 128/02
Pressemitteilung des BGH

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