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Abgeltung eines Überstundenausgleichs durch Vergleich


Arbeitgeber und Arbeitnehmer schlossen vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Am Ende der Vereinbarung hieß es wörtlich: "Der Kläger ist bis zu diesem Zeitpunkt unwiderruflich unter Fortzahlung der ihm zustehenden Vergütung von seiner Arbeitsverpflichtung freigestellt. Sämtlicher Urlaub ist damit in Natura gewährt". Nach Abschluss des Vergleichs stritten der Arbeitnehmer und der beklagte Arbeitgeber darüber, ob mit dieser Abgeltungsklausel auch die während der Beschäftigungszeit aufgelaufenen Freizeitansprüche aus einem Überstundenkonto des Arbeitnehmers abgegolten sind.

Dies wurde vom Landesarbeitsgericht Köln bejaht. Insbesondere wenn die vergleichsweise vereinbarte Freistellung von der Arbeitsverpflichtung weit über die noch bestehenden Urlaubsansprüche hinausgeht, kann eine derartige Klausel nur dahingehend ausgelegt werden, dass damit auch die Freizeitansprüche aus dem Überstundenkonto abgegolten sein sollen.

Urteil des LAG Köln vom 09.03.2001
4 Sa 2/01
MDR 2001, 165

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