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Umlage von Gartenpflegekosten



Die für die Gartenpflege anfallenden Betriebskosten können auch dann wirksam auf den Mieter umgelegt werden, wenn dieser den Garten nicht komplett nutzen darf. Eine gepflegte Gartenfläche verschönert - so der Bundesgerichtshof in seiner Begründung - ein Wohnanwesen insgesamt und verbessert dadurch die Wohn- und Lebensqualität. Die Umlagefähigkeit ist jedoch zu verneinen, soweit die Gartenfläche dem Vermieter oder einem anderen Mieter zur alleinigen Nutzung überlassen wird.

Urteil des BGH vom 26.05.2004
VIII ZR 135/03
Xv BGH

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