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| Mangelhafte Bremsbeläge bei GebrauchtwagenWird ein Gebrauchtwagen nur drei Monate nach beanstandungsfreier Durchführung der TÜV-Hauptuntersuchung verkauft, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Bremsbeläge nach etwaigen Verschleißerscheinungen zu untersuchen. Bei abgenutzten Bremsbelägen und hier ferner gerügtem zu geringem Ölstand handelt es sich um typische Verschleißerscheinungen eines Gebrauchtwagens mit über 60.000 km Laufleistung und nicht um Mängel, die den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen. Ein vom Käufer geltend gemachter Schadensersatzanspruch wegen der von ihm veranlassten Erneuerung der Bremsbeläge des angeblich nicht mehr verkehrssicheren Fahrzeugs scheiterte im konkreten Fall zudem schon deshalb, da er dem Verkäufer nach dem Gesetz grundsätzlich zunächst die Möglichkeit einräumen muss, den Schaden selbst zu beseitigen. Wer die Schadensbeseitigung eigenmächtig selbst veranlasst, bleibt auf den Reparaturkosten sitzen. Urteil des LG Aachen vom 23.10.2003 6 S 99/03 DAR 2004, 452 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |