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Mithaftung auch bei geringfügiger Geschwindigkeitsüberschreitung


Den Vorfahrtsberechtigten trifft auch dann ein Mitverschulden an einem Verkehrsunfall, wenn die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nur geringfügig war und nicht mehr als 10 km/h betragen hat. Seine Mithaftung hängt davon ab, ob er bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit den Unfall durch entsprechende Reaktion hätte vermeiden können. Im Streitfall ist dies vom wartepflichtigen Unfallverursacher zu beweisen.

Urteil des KG Berlin vom 29.04.2004
12 U 140/03
DAR 2004, 524
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