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Maklerprovision nur bei ausdrücklicher Vereinbarung


In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass ein Makler, der als - wirklicher oder auch nur scheinbarer - Beauftragter eines Dritten mit einem Kaufinteressenten in Kontakt tritt, seine Provisionserwartung diesem gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck bringen muss. Andernfalls ist der Interessent nicht zur Zahlung einer Provision verpflichtet.

Ein solches Klarstellungsbedürfnis ist stets zu bejahen, wenn der Kontakt auf eine Initiative des Maklers zurückgeht, z. B. wenn dieser eine Zeitungsannonce schaltet. Hat sich der Kaufinteressent daraufhin an den Makler gewandt, kommt ohne entsprechende Klarstellung kein Maklervertrag zustande. Der Kaufinteressent darf unter diesen Umständen nämlich davon ausgehen, der Makler sei von dem Veräußerer mit Maklerdiensten betraut, entfalte seine Tätigkeit in Erfüllung dieses Maklervertrages und werde vom Veräußerer für seine Tätigkeit entlohnt. Dem insoweit geschaffenen Vertrauenstatbestand muss der Makler aber durch eine unmissverständliche Erklärung in Form eines Maklervertrages entgegenwirken, wenn er (auch) vom Erwerber der Immobilie eine Provision erhalten will.

Urteil des OLG Saarbrücken vom 22.04.2004
8 U 430/03-92
OLGR Saarbrücken 2004, 420

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