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Kürzung des 13. Monatsgehalts bei Arbeitsunfähigkeit


Das Bundesarbeitsgericht erließ eine äußerst wichtige Entscheidung zur Frage der Kürzung des 13. Monatsgehalts bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit. Wird ein 13. Monatsgehalt als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung vereinbart, so entsteht für die Zeiten, in denen bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr besteht, weil der Arbeitnehmer bereits mehr als sechs Wochen auf Grund derselben Krankheit arbeitsunfähig war, auch kein anteiliger Anspruch auf das 13. Monatsgehalt. Einer gesonderten arbeitsvertraglichen Kürzungsvereinbarung bedarf es in diesem Fall nicht.

Urteil des BAG vom 21.03.2001
10 AZR 28/00
Der Betrieb 2001, 1645
Betriebs-Berater 2001, 1363
ZIP 2001, 1212
NJW 2001, 2275

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