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| Übernahme einer Arbeitsleistung von Mitkonkurrenten (Küchenplanung)Ein Einzelhandelsgeschäft für Einbauküchen warb mit dem Slogan “Egal, wer beim Küchenkauf anbietet - wir garantieren ihnen einen Preis, der 13 Prozent unter jedem Mitbewerberangebot liegt“. Diese Werbung wurde vom Oberlandesgericht Saarbrücken als wettbewerbswidrig beanstandet. Die Werbeaussage war deshalb als unzulässig anzusehen, weil sich der Werbende mit der Durchführung seiner Tiefpreisgarantie in unlauterer Weise schutzwürdige Arbeitsergebnisse seiner Mitbewerber in Form von arbeitsintensiven Planungen und Preiskalkulationen zunutze machte. Das ergab sich daraus, dass es sich bei dem konkret beworbenen Verkaufsgegenstand um Einbauküchen handelt, deren konzeptionelle Gestaltung und Preiskalkulation regelmäßig einen nicht unerheblichen Arbeitseinsatz erfordern. Das Tiefpreisangebot forderte potenzielle Interessenten einer Küche geradezu dazu auf, sich bei einem Mitbewerber eine kosten- und arbeitsaufwendige Küchenplanung als Grundlage eines Angebotes erstellen zu lassen, um sich dann für den Kauf der Küche zu einem um 13 Prozent niedrigeren Preis an das beklagte Küchengeschäft zu wenden. Urteil des OLG Saarbrücken vom 14.07.2004 1 U 193/04-34 OLGR Saarbrücken 2004, 574 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |