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Zuständigkeit für Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Geschäftsführer


Soweit nach Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Anstellungsvertrages eines Geschäftsführers und damit zusammenhängende Fragen die Gesellschafterversammlung zuständig. Ist Alleingesellschafterin der GmbH eine GmbH & Co KG, obliegen diese Aufgaben dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.

Der Beschluss, eine Kündigung des Geschäftsführers auszusprechen, ermächtigt den von der Gesellschafterversammlung hiermit Beauftragten nicht dazu, mit dem Geschäftsführer einen Aufhebungsvertrag zu schließen, der neben der einvernehmlichen Beendigung des Anstellungsverhältnisses ein Widerrufsrecht bzw. eine Fortsetzungsoption sowie - im Falle des Bestands der Vereinbarung - eine umfassende Abgeltungsklausel enthält. Eine derartige Vereinbarung ist mangels wirksamer Vertretung der GmbH unwirksam.

Urteil des LAG Essen vom 21.06.2000
13 Sa 1300/99
GmbHR 2001, 298

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